Jahresabschluss und Gewinnermittlung

Jahresabschluss (Bilanz)

Oft wird die gesetzlich vorgeschriebene Jahresbilanz nur als lästige Pflicht angesehen. Warum nicht diese lästige Pflicht als Chance dazu begreifen auf Basis des abgelaufenen Wirtschaftsjahres einen konstruktiven Ausblick in die Zukunft zu tun? 

Ein Kaufmann darf sich bei der Bilanzaufstellung nicht reicher machen, als er ist. Die Bewertung von Vermögen und Schulden ist gesetzlich vorgeschrieben, damit sich sachkundige Dritte (beispielsweise Banken) schnell einen Überblick über den laufenden Betrieb machen können. Doch ohne Erläuterungen verkommt eine Bilanz schnell zum reinen Zahlenfriedhof. Wir bieten unseren Mandanten als zusätzlichen Nutzen aus Ihrem Jahresabschluss umfangreiche auch branchenspezifische Erläuterungen an. So wird die Bilanz nicht nur für Banker aussagekräftig!

Sie können nachvollziehen wie erfolgreich Sie im letzten Jahr gewesen sind und wo Sie für weitere Verbesserungen am sinnvollsten ansetzen sollten.

Auf Wunsch unterstützen wir Kapitalgesellschaften bei der gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht zur Offenlegung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses.

Erstellung von Einnahme- Überschussrechnungen

Die Einnahme-Überschussrechnung ist eine vereinfachte Gewinnermittlungsart und kann von Freiberuflern, Kleingewerbetreibenden und anderen nicht bilanzierungspflichtigen Betrieben zur Ermittlung des Gewinns genutzt werden.
Dabei wird grundsätzlich der Zufluss betrieblicher Einnahmen dem Abfluss betrieblicher Ausgaben gegenübergestellt. Durch gesetzliche Vorschriften wird das reine Zu- und Abflussprinzip allerdings in einigen Fällen durchbrochen.
 

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